Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie

 

PDF DokumentErgänzungsklausel Exportbeschränkungen im PDF-Format

PDF DokumentVšeobecné nákupné podmienky spoločnosti

 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: die „Geschäftsbedingungen“) sind die einzigen Bedingungen, die den Verkauf der Waren (die „Waren“) und Dienstleistungen („Dienstleistungen“) (zusammen die „Lieferungen“) von Hengstler GmbH („Hengstler“ oder „Lieferer“) an den Besteller der jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen („Besteller“) regeln. Unbeschadet anders lautender Vereinbarungen in diesen Geschäftsbedingungen gilt: Wenn ein schriftlicher, von beiden Vertragsparteien unterzeichneter Vertrag im Hinblick auf den hierin abgedeckten Verkauf der Lieferungen existiert, haben die Bedingungen des betreffenden Vertrags Vorrang, insoweit sie nicht mit diesen Geschäftsbedingungen übereinstimmen. Falls die Lieferungen über die E-Commerce-Website des Lieferers in der Europäischen Union gekauft werden, gelten die in Anhang A aufgeführten zusätzlichen Bedingungen für solche Lieferungen ebenfalls.

 

I. Allgemeine Bestimmungen

1.Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

 

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers.

3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

  • a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken
    versichert;
  • b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
  • b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
  • c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
  • d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene
    Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
  • e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt,
wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

 

VII. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

VIII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

  • a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  • b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
  • c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.


Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. VIII Nr. 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

XIV. Exportbeschränkungen

Ohne vorherige schriftliche behördliche Genehmigung oder ähnliche Lizenz, Autorisierung, Zertifizierung oder Erlaubnis darf der Besteller vom Lieferant erhaltene Produkte oder technische Daten nicht in Länder ausführen, neu ausführen und weder mittelbar noch unmittelbar an Anwender aus Ländern weitergeben, in denen eine solche Ausfuhr, Neuausfuhr oder Weitergabe durch die für diesen Vertrag geltenden Gesetze im Land des Bestellers oder durch die Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerika eingeschränkt ist. Wenn der Kunde des Bestellers unter den Bedingungen dieses Vertrages erworbene Produkte oder technische Daten weiterveräußert oder anderweitig weitergibt, sind jegliche geltenden Ausfuhrbeschränkungen zu beachten.

 

Anhang A

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR HENGSTLER GMBH E-COMMERCE
DURCH DIE ERTEILUNG EINES AUFTRAGS FÜR WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN ÜBER DIE E-COMMERCE-WEBSITE VON HENGSTLER BESTÄTIGT DER BESTELLER, DASS ER VOLLJÄHRIG UND BERECHTIGT IST, DIESEN VERTRAG ZU SCHLIESSEN, UND ER AKZEPTIERT, AN DIESE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN GEBUNDEN ZU SEIN. DER BESTELLER BESTÄTIGT, (i) DASS ER, FALLS ER EINEN AUFTRAG FÜR EINE ORGANISATON ODER EIN UNTERNEHMEN ERTEILT, ÜBER DIE RECHTLICHE BEFUGNIS VERFÜGT, DIE ORGANISATION BZW. DAS UNTERNEHMEN AN DIESE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZU BINDEN ODER (ii) DASS ER, FALLS ER EINEN AUFTRAG IN SEINEM EIGENEN NAMEN ERTEILT, DIES ZU ZWECKEN IM ZUSAMMENHANG MIT SEINEM GEWERBE, SEINEM GESCHÄFT ODER SEINEM BERUF TUT. 
DER BESTELLER DARF KEINE WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN VON DER E-COMMERCE-WEBSITE VON HENGSTLER BESTELLEN ODER BEZIEHEN, FALLS ER (i) DIESEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN NICHT ZUSTIMMT, (ii) FALLS ER NICHT (A) MINDESTENS 18 JAHRE ALT BZW. (B) VOLLJÄHRIG UND BERECHTIGT IST, EINEN RECHTSVERBINDLICHEN VERTRAG MIT HENGSTLER ZU SCHLIESSEN (ES GILT DAS JEWEILS HÖHERE ALTER), (iii) FALLS ER SIE FÜR ZWECKE, DIE NICHT MIT DEM GEWERBE, GESCHÄFT ODER DEM BERUF DES BESTELLERS IN ZUSAMMENHANG STEHEN, BESTELLT ODER (iv) FALLS IHM DURCH GELTENDES RECHT VERBOTEN IST, AUF DIE WEBSITE ODER BELIEBIGE INHALTE DER WEBSITE ZUZUGREIFEN. 
Diese Geschäftsbedingungen für E-Commerce (diese „Geschäftsbedingungen“) gelten für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen („Lieferungen“) von Hengstler über shop.hengstler.de oder eine beliebige Website in der Europäischen Union (jeweils die „Website“). Diese Geschäftsbedingungen für E-Commerce können von Hengstler nach alleinigem Dafürhalten jederzeit ohne vorherige schriftliche Ankündigung geändert werden. Der Besteller hat diese Geschäftsbedingungen für E-Commerce vor dem Kauf von Lieferungen, die über die Website erhältlich sind, durchzulesen. Indem der Besteller die Website weiterhin nutzt, akzeptiert er die jeweiligen Änderungen und stimmt ihnen zu. 
Diese Geschäftsbedingungen für E-Commerce sind ein integrierter Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die auf https://www.hengstler.de/en/service/terms_conditions.php eingesehen werden können) und aller für die Nutzung der Website geltenden Nutzungsbedingungen. Dem Besteller wird außerdem geraten, sich die Datenschutzerklärung von Hengstler (die auf https://www.hengstler.de/en/company/data_privacy.php eingesehen werden kann) durchzulesen, bevor er über die Website einen Auftrag für Lieferungen erteilt.
VERSAND, BESITZRECHT UND GEFAHRENÜBERGANG
(a) Hengstler organisiert den Versand der Lieferungen an den Besteller. Der Besteller hat die spezifischen Lieferoptionen der jeweiligen Website zu entnehmen. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders aufgeführt, hat der Besteller alle Versand- und Abwicklungskosten zu bezahlen.
(b) Delivery shall be CIP (Incoterms 2010). Title and risk of loss shall pass to Purchaser when Supplies are delivered to the first carrier. Shipping and delivery dates are estimates only and cannot be guaranteed; Hengstler is not liable for any delays in shipments. 
PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(a) Alle auf der Website angegebenen Preise, Rabatte und Werbeaktionen können ohne Ankündigung geändert werden. Die für die Lieferungen geltenden Preise sind diejenigen, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung auf der Website angegeben sind, vorbehaltlich der Bedingungen eventuell geltender Werbeaktionen oder Rabatte. Der in Rechnung gestellte Preis ist in der Auftragsbestätigungs-E-Mail eindeutig aufgeführt. Preiserhöhungen gelten nur für Aufträge, die nach dem Zeitpunkt der Erhöhung erteilt werden. Hengstler ist bestrebt, zutreffende Preisinformationen anzuzeigen. Nichtsdestotrotz sind gelegentlich unbeabsichtigte Tippfehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen im Zusammenhang mit den Preisen und der Verfügbarkeit möglich. Hengstler behält sich das Recht vor, etwaige Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen jederzeit zu korrigieren und daraus resultierende Aufträge zu stornieren.
(b) Der Besteller gewährleistet, dass (i) Debitkartendaten, Kreditkartendaten oder andere Hengstler genannte Zahlungsinformationen zutreffend, richtig und vollständig sind, (ii) der Besteller ordnungsgemäß befugt ist, solche Informationen für den Kauf zu nutzen, (iii) die dem Besteller entstehenden Kosten von seiner Debit- oder Kreditkartengesellschaft bzw. seinem sonstigen Anbieter von Zahlungsleistungen honoriert werden, und (iv) der Besteller alle von Hengstler zum Kaufzeitpunkt angezeigten Kosten einschließlich Versand- und Abwicklungskosten und geltender Steuern zahlen wird. 
KÜNDIGUNG Der Besteller stimmt zu, dass sein Auftrag ein Angebot für den Kauf aller im Auftrag aufgeführten Lieferungen im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen für E-Commerce ist. Alle Aufträge unterliegen der Annahme von Hengstler. Hengstler kann nach alleinigem Dafürhalten entscheiden, Aufträge nicht anzunehmen. Dies gilt auch noch nach dem Versand einer Bestätigungs-E-Mail an den Besteller mit Auftragsnummer und Details der bestellten Posten. Eine Stornierung oder Umbuchung von Aufträgen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Hengstler möglich und unterliegt den von Hengstler festgelegten Storno- oder Umbuchungsgebühren. 
LIEFERUNGEN NICHT FÜR WIEDERVERKAUFS- ODER AUSFUHRZWECKE Der Besteller gewährleistet, dass er die Lieferungen von der Website nur zur eigenen Verwendung und nicht zu Wiederverkaufs- oder Ausfuhrzwecken kauft. Verwendung, Verkauf, Wiederausfuhr, Lieferung oder Rückübertragung der bestellten Lieferungen in oder an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Verwendung oder Bevorratung chemischer, biologischer oder nuklearer Waffen oder Geschosse ist streng verboten. Der Besteller gewährleistet außerdem, dass alle Aufträge zur endgültigen Lieferung an Standorte innerhalb der Europäischen Union vorgesehen sind. 
ENTWURFSÄNDERUNGEN Hengstler und seine Lieferanten behalten sich das Recht vor, Produktentwürfe oder technische Daten der auf der Website erhältlichen Lieferungen jederzeit unangekündigt zu ändern. 
DATENSCHUTZ Die Datenschutzerklärung von Hengstler, die auf www.hengstler.de und/oder der Website eingesehen werden kann, gilt für die Verarbeitung aller vom Besteller in Verbindung mit dem Kauf von Lieferungen über die Website erhobenen personenbezogenen Daten.