Allgemeine Einkaufsbedingungen von Hengstler

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I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Bestellungen der Hengstler GmbH oder der Hengstler s.r.o. (nachfolgend „Hengstler“) bei ihren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend „Verkäufer“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die AEB gelten für alle Leistungen an Hengstler, insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Verkäufer, ohne dass Hengstler in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Hengstler ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Vertragsschluss

1. Soweit nicht anders vereinbart, ist Hengstler an ein von Hengstler verbindlich erklärtes Angebot eine Woche gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme des Angebots durch den Verkäufer ist der Zugang der Annahmeerklärung bei Hengstler.
2. Nach Ablauf der einwöchigen Selbstbindung stellt die verspätete Annahme des Angebots ein neues Angebot i.S.d. § 150 BGB dar. Hengstler ist nicht verpflichtet, das neue Angebot des Verkäufers anzunehmen.
3. Soweit Hengstler und der Verkäufer eine Vereinbarung über Rahmenbestellungen getroffen haben und Hengstler gemäß dieser Vereinbarung Lieferabrufe vornimmt werden diese Lieferabrufe verbindlich, wenn der Verkäufer dem jeweiligen Lieferabruf nicht binnen sieben Kalendertagen nach Zugang schriftlich widerspricht.

III. Leistungsbestimmungsrecht

1. Hengstler bleibt vorbehalten, Zeit und Ort der Lieferung der Ware sowie die Art der Verpackung nach freiem Ermessen durch Mitteilung in Textform mit einer Frist von mindestens fünf Werktagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen der Ware, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Verkäufers ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können.
2. Hengstler wird dem Verkäufer vorbehaltlich nachfolgender Ziffer III.3 die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Verkäufers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend.
3. Der Verkäufer wird Hengstler die zu erwartenden Mehrkosten und/ oder Lieferverzögerungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Änderungsmitteilung von Hengstler in Textform mitteilen.

IV. Lieferzeit und Lieferverzug

1. Die vereinbarten Fristen und Termine sind Fixtermine. Bei Nichteinhaltung haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften. Ziffer III bleibt unberührt.
2. Der Verkäufer ist verpflichtet, Hengstler unverzüglich von voraussichtlichen Lieferverzögerungen gleich aus welchem Grunde in Kenntnis zu setzen.
3. Der Verkäufer kommt mit der Lieferung in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.
4. Vor dem vereinbarten Liefertermin ist Hengstler zur Annahme der Ware nicht verpflichtet.

V. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

1. Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hengstler nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte zu erbringen.
2. Soweit nicht in Textform anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware an den jeweiligen Geschäftssitz von Hengstler. Die jeweilige Lieferanschrift ist der Erfüllungsort (Bringschuld).
3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe des Versanddatums, des Liefergegenstands unter Nennung der Artikelnummer, der jeweiligen Warenanzahl, der Bestellkennung von Hengstler (Datum und Nummer) sowie bei Zeichnungsteilen Informationen zum Revisionsstand beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Hengstler hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung der Rechnung und ihrer Bezahlung nicht zu vertreten.
4. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zum Zeitpunkt der Übergabe am Erfüllungsort.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen nur mit Zustimmung von Hengstler berechtigt.
6. Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug (§ 296 BGB) ist für den Annahmeverzug das wörtliche Angebot der Leistung auch dann erforderlich, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von Hengstler eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.
7. Hengstler ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Verkäufer für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Das Recht, weiteren Schadensersatz geltend zu machen bleibt hiervon unberührt Die Vertragsstrafe ist auf den vom Verkäufer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
8. Der Verkäufer hat die Ware vereinbarungsgemäß zu verpacken. Fehlt eine Vereinbarung über die Verpackung der Ware, ist die Ware vom Verkäufer handelsüblich zu verpacken. In jedem Fall hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Verlangt der Verkäufer die Rücksendung des Verpackungsmaterials, hat er dies auf dem Lieferschein zu vermerken. In diesem Fall wird Hengstler das Verpackungsmaterial auf Kosten des Verkäufers an diesen zurücksenden.

VI. Betriebsbesichtigungen

Der Verkäufer verpflichtet sich, Hengstler während der Laufzeit einer Lieferbeziehung zwischen dem Verkäufer und Hengstler und nach vorheriger Absprache, zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Betriebsstätten des Verkäufers zu gewähren, damit Hengstler Audits durchführen kann. um die Tragfähigkeit der Geschäftsbeziehung, Qualität und Innovationskraft zu überprüfen und abzusichern. Hengstler wird bei Durchführung des Audits angemessen vom Verkäufer unterstützt.

VII. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der in der jeweiligen Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Insbesondere Schwankungen der Wechselkurse oder Änderungen hinsichtlich der Materialteuerungszuschläge gehen zulasten des Verkäufers; Ziffer III. bleibt unberührt. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
2. Sofern im Einzelfall nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf Verlangen von Hengstler kostenfrei zurückzunehmen.
3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb der zwischen dem Lieferanten und Hengstler gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig Hengstler schuldet keine Fälligkeitszinsen. Die Verzugszinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; § 288 Abs. 2 bis 4 BGB finden keine Anwendung. Zum Eintritt eines Zahlungsverzugs durch Hengstler ist stets eine schriftliche Mahnung durch den Verkäufer erforderlich.
4. Hengstler ist berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Hengstler noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

VIII. Eigentumssicherung

1. An von Hengstler abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Verkäufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält Hengstler sich das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Verkäufer darf sie ohne schriftliche Zustimmung von Hengstler weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen von Hengstler vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Verkäufer angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die Hengstler dem Verkäufer zur Verfügung stellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und Hengstler durch den Verkäufer gesondert berechnet werden, bleiben im Eigentum von Hengstler oder gehen in Hengstlers Eigentum über. Sie sind durch den Verkäufer als Eigentum von Hengstler kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Der Verkäufer ist ferner verpflichtet, an diesen Gegenständen gegebenenfalls erforderliche Wartungs- oder Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig und regelmäßig durchzuführen. Die Kosten für diese Arbeiten und etwaige Zusatzkosten (wie z.B. für Versicherungsschutz) trägt der Verkäufer. Der Verkäufer wird Hengstler unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an Hengstler herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit Hengstler geschlossenen Verträge benötigt werden.
3. Sofern sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung vorbehält, gilt dieser Eigentumsvorbehalt nur bis zur Erfüllung der Forderungen aus der Lieferung der jeweiligen Ware.

IX. Mangelhafte Lieferung

1. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht von Hengstler werden die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), ausdrücklich ausgeschlossen, sodass der Verkäufer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge verzichtet. Eine Zahlung durch Hengstler bedeutet keine vorbehaltlose Annahme der Lieferung.
2. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von Hengstler durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Hengstler gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Hengstler den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
3. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für Hengstler unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich zu unterrichten.

X. Lieferantenregress

1. Die gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen Hengstler neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Hengstler ist insbesondere berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die Hengstler ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
2. Die Ansprüche aus Lieferantenregress bestehen auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch Hengstler oder durch einen Abnehmer von Hengstler, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

XI. Produzentenhaftung

1. Der Verkäufer haftet für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche und stellt Hengstler von den Ansprüchen frei, es sei denn, der Verkäufer ist für den Schaden nicht verantwortlich.
2. Der Verkäufer trägt sämtliche Kosten, die Hengstler im Zusammenhang mit einem nach dem Produkthaftungsgesetz erforderlichen Rückruf der Ware entstehen, soweit der Rückruf auf vom Verkäufer gelieferte Ware zurückzuführen ist.
3. Unabhängig von etwaigen Angaben in einer Lieferantenselbstauskunft, hat der Verkäufer eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Der Verkäufer hat Hengstler auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zuzusenden.

XII. Schutzrechte

1. Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
2. Der Verkäufer stellt Hengstler von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einer Verletzung von Schutzrechten erhoben werden, eingeschlossen sämtlicher Kosten die Hengstler im Zusammenhang mit einer Verteidigung gegen eine Inanspruchnahme Dritter (insbesondere Rechtsverfolgungskosten) entstehen
3. Hengstler wird den Verkäufer unverzüglich nach Kenntnis von Ansprüchen Dritter unterrichten.
4. Der Verkäufer wird Hengstler bei der Verteidigung gegen Ansprüche Dritter nach besten Kräften unterstützen.
5. Das vorstehende gilt unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers.

XIII. Lieferfähigkeit und Abkündigung

1. Plant der Verkäufer oder einer seiner Zulieferanten die Abkündigung der Ware, ist Hengstler mindestens ein Jahr im Voraus, jedenfalls aber unverzüglich nachdem die geplante Abkündigung bekannt wird, schriftlich zu informieren. Hengstler ist unverzüglich Gelegenheit einer letzten Bestellung zu geben. Der Verkäufer hat Lösungsvorschläge zu unterbreiten, wie bei wettbewerbsfähigen Preisen und möglichst unveränderten Spezifikationen, die Belieferung an Hengstler sichergestellt werden kann.
2. Der Verkäufer verpflichtet sich darüber hinaus, die Versorgung von Hengstler mit Einzelteilen zu den Produkten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der jeweiligen Lieferung sicherzustellen und Einzelteile zu angemessenen Preisen an Hengstler zu liefern. Ist der Verkäufer nach Ablauf dieser Frist zur Weiterlieferung der Einzelteile nicht mehr in der Lage, so wird er Hengstler schriftlich informieren und Gelegenheit zu einer letzten Bestellung geben.

XIV Regelung zu Konfliktmineralien und REACH/RoHS

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, für die Einhaltung von Section 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform- and Consumer Protection Act („Dodd-Frank-Act“), in seiner geltenden Fassung, Sorge zu tragen, auch wenn er selbst nicht Verpflichteter gemäß Section 1502 des Dodd-Frank-Act ist. Der Verkäufer wird überprüfen, ob Produkte Konfliktmineralien im Sinne von Section 1502 des Dodd-Frank-Act (derzeit Tantal, Zinn, Gold, Wolfram) enthalten. Sofern dies der Fall ist, wird der Verkäufer die Verwendung von Konfliktmineralien gegenüber Hengstler unverzüglich anzeigen und die Herkunft der Konfliktmineralien überprüfen. Der Verkäufer wird seine Vorlieferanten entsprechend Satz 1 bis 3 zur entsprechenden Überprüfung und gegebenenfalls Anzeige gegenüber dem Verkäufer verpflichten.
2. Vor Erstlieferung muss der Verkäufer bestätigen, dass seine Produkte konform zu den aktuell geltenden Richtlinien der REACH- und RoHS-Verordnung sind. Sollten die Zeichnungsanforderungen von Hengstler nicht den aktuell gültigen Richtlinien entsprechen, ist der Verkäufer verpflichtet, Hengstler proaktiv darüber in Kenntnis zu setzen. Der Verkäufer ist ferner verpflichtet, bei Änderungen der Richtlinien der REACH- und RoHS-Verordnung, Hengstler mit einer aktualisierten Konformitätserklärung proaktiv auszustatten. Im Falle von Nichtkonformität muss der Verkäufer Hengstler unverzüglich schriftlich darüber informieren.

XV. Geheimhaltung

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, über die vertraglichen Bedingungen und die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erlangten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) auch über die Zeit des Vertragsverhältnisses hinaus geheim zu halten und nur zur Vertragsdurchführung zu verwenden.
2. Der Verkäufer wird die vertraulichen Informationen und Unterlagen auf Verlangen umgehend an Hengstler zurückgeben, sobald der Verkäufer diese nicht mehr für die Vertragsdurchführung benötigt.
3. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens Hengstler darf der Verkäufer in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung mit Hengstler hinweisen.
4. Der Verkäufer wird seine Zulieferanten entsprechend dieser Ziffer XV. zur Geheimhaltung verpflichten.

XVI. Abtretung

Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

XVII. Verjährung

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3, § 634a Abs. 1 Nr.1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre. Ansprüche aus Lieferantenregress gemäß Ziffer X verjähren frühestens zwei Monate nach Ablauf der Verjährung des jeweiligen gegen Hengstler geltend gemachten Anspruchs Dritter.
3. Für außervertragliche Schadensersatzansprüche gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB, wenn sich nicht im Einzelfall aus einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsverlängerung gemäß Ziffer XVII eine längere Verjährungsfrist ergibt.

XVIII. Hierarchieregelung

Diese AEB, eine gegebenenfalls abgeschlossene Liefer- und QS-Vereinbarung sowie Einzelbestellungen stehen zueinander in folgender Hierarchie:
1. Einzelbestellungen
2. Liefer- und QS-Vereinbarung
3. AEB
Bei Widersprüchen zwischen vorstehenden Dokumenten gehen die Regelungen und Bestimmungen des jeweils vorrangigen Dokuments vor.

XIX. Schlussbestimmungen

1. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Hengstler und dem Verkäufer gilt vorbehaltlich Ziffer 2 ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Hengstler. Hengstler ist jedoch berechtigt, Klage am Geschäftssitz des Verkäufers zu erheben.
3. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien inhaltlich am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
5. Dem Verkäufer stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Entsprechendes gilt für das Zurückbehaltungsrecht, dessen wirksame Ausübung zudem davon abhängig ist, dass der Gegenanspruch des Verkäufers auf demselben Lieferverhältnis beruht.
6. Hengstler, als Tochter der Fortive Corporation, hat sich in allen Aspekten des Geschäfts zu einem Standard vorzüglicher Leistung verpflichtet, welcher beinhaltet, dass alle Geschäfte mit Integrität ausgeführt werden, die Rechte aller Individuen respektiert werden und die Umwelt geschützt wird. Hengstler erwartet und verlangt, dass die Verkäufer (einschließlich zugelassener Subunternehmer), die mit Fortive und Tochtergesellschaften von Fortive geschäftlich tätig sind, dieselben Verpflichtungen eingehen. Hengstler bezieht die Einhaltung dieser Standards durch einen Verkäufer bei der Entscheidung, ob die Vorzugsstellung des Verkäufers gewährt bzw. fortgesetzt werden soll/kann, mit ein. Verkäufer, die diese Standards nicht einhalten, werden u. U. von der Vorzugsstellung ausgeschlossen, und/oder ihre Geschäftsbeziehung mit Fortive oder einer Tochtergesellschaft von Fortive, z.B. Hengstler, wird beendet. Der Verkäufer kommt allen auf seine Branche oder Industrie anwendbaren Gesetzen und Vorschriften sowie den Standards seiner jeweiligen Branche nach, einschließlich derer in Verbindung mit Fertigung, Preisfestsetzung, Verkauf, Vertrieb, Kennzeichnung, Transport, Import und Export von Waren und Dienstleistungen. Ohne diese Anforderung zu beeinträchtigen, beteiligt sich der Verkäufer nicht an: (A) Verletzung, widerrechtlicher Aneignung oder Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte von natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich von Fortive oder dessen Tochtergesellschaften; oder (B) Aktivitäten mit Verstößen gegen geltende Gesetze oder Vorschriften in Bezug auf (1) Bestechung, Korruption oder illegale Zahlungen, (2) unfairen Wettbewerb und trügerische Handelspraktiken, (3) die Umwelt, (4) Gesundheit und Sicherheit, (5) internationalen Handel, einschließlich Exporten und Importen, (6) Datenschutz und Datensicherheit, (7) Geldwäsche, (8) Arbeitsverhältnisse und Einstellungen, (9) Vertragsschließung mit Regierungsbehörden bzw. (10) Gesundheitsversorgung und medizinische Geräte. Der für alle Verkäufer und deren Subunternehmen anzuwendende Verhaltenskodex ist unter http://www.fortive.com/suppliers einzusehen.